Die Vergütungsberechtigten haben nach §
596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
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G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831