§ 59
1Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. 2Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. 3An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.
interne Verweise§ 83 HwO ... zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 59 , 62, 64, 66 und 74, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen ...
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