(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
- 1.
- jede Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den Beruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.
(4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen vorzulegen.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 7 PflStudStG Änderung des MT-Berufe-Gesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 59 folgende Angabe eingefügt: „§ 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen ... Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung". 2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Dienstleistungserbringung ... (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4 , § 63 Absatz 1 bis 3, die §§ 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten ...