§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung



(1) 1Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) 1Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. 2In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt:

1.
die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestanden oder nicht bestanden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

3.
für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die Note.



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