Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 59 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung


§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. 2Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sind.

(2) 1Stellt die geschädigte Person den Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jahres nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. 2War die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.

(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden,

1.
wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungsanspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,

2.
die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen,

3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung hat und

4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

(4) 1Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entscheidung anzugeben. 2Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. 3Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 4Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen vom Empfänger zu erstatten.

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Zitierungen von § 59 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SEG Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
... Sachleistung nach diesem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend. (2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften notwendigen ...
§ 61 SEG Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
... Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an. (2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ...


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