1Bei einer nach
§ 56 oder
§ 59 des Strahlenschutzgesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend
§ 52 einzurichten sind.
2In diesem Fall gelten
§ 53 und die
§§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.