Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist § 25 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602