§ 59a - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen


§ 59a hat 1 frühere Fassung und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.

(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen betreten.

(4) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die oberste Landesbehörde ordnet die Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten an. 2In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 59a GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59a GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32e GWB Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen (vom 07.11.2023)
... den Bericht der Bundesregierung zu. (5) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 ... der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zur Beschlagnahme nach § 58, zu Durchsuchungen nach § 59b keine ...
§ 32g GWB Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) (vom 07.11.2023)
... nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen ...
§ 47d GWB Befugnisse (vom 19.01.2021)
... Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Sie kann nach ...
§ 47k GWB Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (vom 29.07.2022)
... Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b. (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ...
§ 59b GWB Durchsuchungen (vom 19.01.2021)
... ist, dass sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des Artikels 13 des ...
§ 75 GWB Untersuchungsgrundsatz (vom 15.07.2021)
...  (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 5 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, 8. entgegen § 59a Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche ...
§ 82 GWB Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen (vom 19.01.2021)
... und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, 2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei ... 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskartellamt und ...
§ 163 GWB Untersuchungsgrundsatz (vom 19.01.2021)
... Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
...  (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...
§ 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (vom 19.01.2021)
... nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 39 StromPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. Die §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, ...

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 8 WRegG Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen (vom 19.01.2021)
... der Selbstreinigungsmaßnahmen geeignet sind. Die §§ 57 und 59 bis 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 57, 59, 59a , 59b und 61" wird durch die Wörter „§§ 57 bis 59b und 61" ... „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61" wird durch die Wörter „§§ 57 bis 59b und 61" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie ... die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. Sofern die Ermittlungen einen möglichen Verstoß ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 4 UBRegGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 15.07.2021)
... unanfechtbar wird." 9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ § 59a Absatz 4" durch die Angabe „§ 59a Absatz 5" ersetzt. 10. § 80 ... § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Absatz 4" durch die Angabe „ § 59a Absatz 5" ersetzt. 10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 58 Beschlagnahme § 59 Auskunftsverlangen § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen § 59b Durchsuchungen  ... die Angabe „§§ 57, 59 und 61" durch die Angabe „§§ 57, 59, 59a , 59b und 61" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden." 9. ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§§ 59, 59a und 59b" ersetzt. b) In Satz 7 werden die Wörter „§§ 50c, ... b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§§ 59, 59a und 59b" ersetzt. 22. Teil 2 wird wie folgt geändert: a) Kapitel ... anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft ist zu bestimmen. § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen (1) Soweit es zur Erfüllung der ... ist, dass sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes ... werden. (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte ... in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, 8. entgegen § 59a Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche ... und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, 2. das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei ... 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskartellamt ... 57 bis 59 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „§§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b" ersetzt. 40. § 168 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...


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