§ 59m - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


§ 59m hat 7 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. 2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 59m BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 09.11.2017Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
vom 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59m BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59m BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BRAO Sachliche und örtliche Zuständigkeit (vom 01.08.2022)
... bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der ... mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer ...
§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer ... einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt, 3. nicht innerhalb ... von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ... weggefallen ist, oder 4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist. (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige ...
§ 60 BRAO Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer (vom 01.08.2022)
... des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des ...
§ 173a BRAO Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof (vom 01.08.2022)
... werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des ... ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt ...
§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m , 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 25 RAVPV Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte (vom 01.08.2022)
... zu stellen. (5) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt. 4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten." 28. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten" gestrichen und die Angabe „§ 56 ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche ... § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft § 59n ... bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der ... mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer ... einrichtet, 2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt, 3. nicht ... von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ... weggefallen ist, oder 4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist. (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, ... 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden. § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die Berufsausübungsgesellschaft ... des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des ... widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des ... ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend." 78. In ... Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m , 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
...  „(5) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in ...

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 3 AnwDienstlG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt." 4. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43d," die Angabe „43e," ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4." 36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Landesjustizverwaltung und" gestrichen. ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b," die Angabe „43d," eingefügt und werden die ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 59k Firma § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht  ...


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