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Artikel 5 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 5 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 KWG § 29, § 36, § 60c

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 60c das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2016/1011" angefügt.

2.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)."

3.
In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365," die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/1011," eingefügt und werden die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Verordnung (EU) 2016/1011" ersetzt.

4.
§ 60c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2016/1011" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... Weise Liquidität zugeführt wird (Market-Making-Systeme). Dies gilt nicht, soweit die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 20. § 77 Absatz 5 ...
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... angefügt: „(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... die Vorschriften nach Absatz 1 in Kraft treten. (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5 , 11 und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, ...