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§ 5 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)
V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Einsichtnahme
(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung V. v. 4. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 m.W.v. 12. April 2024
Frühere Fassungen von § 5 AFIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
aktuell vorher | 27.05.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1 |
aktuell | vor 27.05.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AFIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... 4. § 3 wird § 4 und in ihm wird Absatz 3 aufgehoben. 5. § 4 wird § 5 und in ihm werden in Absatz 1 die Wörter „Europäischen Fonds für ... durch die Wörter „Agrar- und Fischereifonds" ersetzt. 6. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Artikel 1 2. AFIVOÄndV
... ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land." 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ...
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