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§ 5 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung
(1) Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.
(2) 1Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. 2Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 5 AHStatDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (06.03.2025) | Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort „zur" durch die Wörter „zu oder nach der" ersetzt. ... eingefügt und die Wörter „an den Eigentümer" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach ... gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung (1) ...
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