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§ 5 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung



(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) 1Befinden sich Waren, die ursprünglich zur vorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert wurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate in diesem Land oder werden die Waren aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in ein anderes Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. 2Diese Anmeldung muss unverzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere Verweildauer geplant wird oder feststeht. 3Als Berichtsmonat ist der Monat anzugeben, in dem die längere Verweildauer geplant wird oder feststeht.

 
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