Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe „70 Cent" durch die Angabe „73 Cent" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße."
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 173