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§ 5 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 5 Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet:
- 1.
- das Erstellen von Prüfungsklausuren inklusive Lösung mit 2,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde,
- 2.
- das Erstellen von Hausarbeiten mit bis zu fünf, bei hoher Komplexität mit bis zu zehn Lehrveranstaltungsstunden, sofern die Erstellung der Hausarbeit mit der Ausarbeitung eines Sachverhalts sowie einer Musterlösung verbunden ist,
- 3.
- das Erstellen und Bewerten von Modulprüfungsteilen, die einen anderen als einen schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweis zum Gegenstand haben, mit 1,2 Lehrveranstaltungsstunden je Modulprüfungsteil,
- 4.
- die Korrektur von Prüfungsklausuren grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur sowie bei erhöhtem Aufwand mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur,
- 5.
- die Korrektur von Seminarprotokollen mit 0,5 Lehrveranstaltungsstunden je Seminarprotokoll,
- 6.
- die Betreuung und Bewertung von Hausarbeiten mit bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Hausarbeit,
- 7.
- Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten:
- a)
- Korrektur und Betreuung mit 1,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterwoche oder
- b)
- ausschließlich Korrektur mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Bearbeiterwoche sowie
- 8.
- die Durchführung mündlicher oder praktischer Prüfungen im Rahmen von Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Prüfungszeitstunde.
(2) 1Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnprüfung zählen. 2In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschlägigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.
(3) Eine Prüfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.
(4) 1Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für Prüfungsklausuren. 2Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.
(5) 1Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit für das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. 2Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.
(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.
(7) 1Zur Förderung innovativer Prüfungsformen können Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. 2Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgeführten Leistungen.
Zitierungen von § 5 ALehrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ALehrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALehrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ALehrV Umfang der Jahreslehrverpflichtung; Anrechnung von Leistungen
... auf den jeweils anderen Bereich aus. (4) Nur die in den §§ 4 und 5 ausdrücklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. ...
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