§ 5 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Steuerlagerinhaber


§ 5 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. 5Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 2 Absatz 1) bemessen.

(2) 1Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. 2Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.

(3) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) 1Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. 2Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. 3Das Hauptzollamt kann die vorübergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsstörung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gefährdet sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

b)
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

c)
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,

d)
Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,

e)
vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist,

f)
festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen,

2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

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Zitierungen von § 5 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... im Steuerlager gleich, 2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10, 3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne ...
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 (Steuerlagerinhaber) § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 § 135 Absatz 2 Satz 1 und 2 (Registrierte Empfänger) ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 7 AlkStV Sicherheitsleistung (vom 01.07.2021)
... Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der ...
§ 15a AlkStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes. (2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des ...
§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
§ 48a AlkStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...

Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 23 BierStG Steuerbefreiungen (vom 13.02.2023)
... nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes. (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 10, Artikel 2 § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes." 24. § 24 wird wie folgt ...


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