Artikel 5 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 BeamtVG § 5, § 71

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden" eingefügt.

2.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile,

2.
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

3.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,

4.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Februar 2017 um 2,25 vom Hundert" durch die Wörter „1. März 2018 um 2,89 vom Hundert" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 5 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. März 2018 um 2,89 ...


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