Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden" eingefügt.
- 2.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
- 1.
- in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile,
- 2.
- Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
- 3.
- den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,
- 4.
- den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Februar 2017 um 2,25 vom Hundert" durch die Wörter „1. März 2018 um 2,89 vom Hundert" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.