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§ 5 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Prüfungsgebühren



(1) 1Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. 2Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermehrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Besonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und einzelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.

(2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.

(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

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Zitierungen von § 5 BMELBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BMELBGebV Übergangsvorschrift (vom 19.07.2022)
... die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2 , bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis ...