§ 5 Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
- 1.
- die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,
- 2.
- die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
- 3.
- der Tag der (letzten) Tat,
- 4.
- der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,
- 5.
- der Tag der Rechtskraft,
- 6.
- die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
- 7.
- die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen,
- 8.
- bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7) geändert worden ist, oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist.
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach
§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
Frühere Fassungen von § 5 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020) ... das Register werden eingetragen 1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7), 2. (weggefallen) 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und ...
§ 11 BZRG Schuldunfähigkeit (vom 31.08.2020) ... weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.10.2022) ... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ... Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, 11. Eintragungen nach den §§ ... 10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 , 11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11, 12. die vorbehaltene ... als fünf Jahre zurückliegt, 4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 , sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für ...
§ 36 BZRG Beginn der Frist ... Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 ). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine ...
§ 41 BZRG Umfang der Auskunft (vom 01.10.2022) ... 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden. (3) Die Auskunft nach den ...
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023) ... werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind: 1. die Anordnung von Maßnahmen nach ...
Zitat in folgenden NormenKonsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3932
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Artikel 2 VO2019/816-DG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „der ... eingefügt. 5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der Angabe „ § 5 Abs. 1 Nr. 1" die Wörter „und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8" ... nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1" die Wörter „und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8" eingefügt. 6. § 41 wird wie folgt ... b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden." 7. Dem § 57 wird folgender ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_BZRG.htm