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§ 5 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 5 Ruhepausen



(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens

1.
30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,

2.
45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und

3.
60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden

betragen. 2Spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause zu gewähren.

(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

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Zitierungen von § 5 BinSchArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BinSchArbZV Abweichende Regelungen
... von Nachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen, 2. abweichend von § 5 Regelungen zu den Voraussetzungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurzpausen von ...