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§ 5 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 5 Informations- und Beratungspflichten



(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

(2) 1Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. 2Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten Betreuungsverein. 3Die Behörde hat die Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreuungsverein zur Verfügung steht.

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Zitierungen von § 5 BtOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BtOG Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
... Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1 , bei denen kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln. ...
§ 12 BtOG Betreuervorschlag
... 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für eine ehrenamtliche Betreuung ...
§ 15 BtOG Aufgaben kraft Gesetzes
... allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1 , bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der ...
§ 22 BtOG Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
... § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen. (2) Eine Person, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1816 BGB Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen (vom 01.01.2023)
... eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat. (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat. (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des ...