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§ 5 - Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung überwiegend ab 27.07.2013; FNA: 752-9 Elektrizität und Gas
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§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber



(1) 1Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.





 

Frühere Fassungen von § 5 BBPlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 11 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 7 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuellvor 31.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BBPlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBPlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBPlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 7 EnLBRÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... oder geändert werden." 2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 Erdkabel für Leitungen zur ... Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber (1) Über die in den Vorhaben ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 11 EnWRAnpG 2024 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 3 EnLABG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 7 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz." 2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...