§ 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird im laufenden Bewilligungszeitraum Einkommen aus einer anlässlich der Bekämpfung der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie 2020 aufgenommenen Tätigkeit in oder für eine Gesundheitseinrichtung oder eine sonstige soziale Einrichtung zur Unterstützung der Bekämpfung der Pandemie und deren sozialen Folgen oder in der Landwirtschaft erzielt, gilt die Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5 entsprechend. Ist die Tätigkeit auf eine Dauer beschränkt, die nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums reicht, wird das daraus erzielte Einkommen durch die Zahl der Monate geteilt, in denen die Vergütung für diese Tätigkeit erzielt wurde und nur auf diese Monate angerechnet."
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073