Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 5 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 5 Versammlungen mit elektronischer Kommunikation



(1) 1Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. 2Zulässig ist insbesondere

1.
die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,

2.
die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation,

3.
die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.

(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.

(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.



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