Artikel 5 - Corona-Steuerhilfegesetz (CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. März 2020 IfSG § 56

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,

2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und

3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet."

b)
In Satz 3 wird das Wort „Schulferien" durch die Wörter „Schul- oder Betriebsferien" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „anstelle der Sorgeberechtigten" gestrichen.

2.
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt."

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Zitierungen von Artikel 5 Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 CorStHG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 30. November 2020 BAnz AT 01.12.2020 V1
§ 16 TestV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385 ) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz ...

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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