§ 5 Nachweispflicht
1Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.
interne Verweise§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen ... einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 5 gilt für folgende ... (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den ... Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat. 2. § 5 gilt für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Personen nur bei Einreisen aus einem ...
§ 7 CoronaEinreiseV Vorlage- und Übermittlungspflichten ... der Beförderung erfolgen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen. (2) Bei der ... ein Impfnachweis. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des ...
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