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§ 5 - Daten-Governance-Gesetz (DGG)
§ 5 Informationspflicht der Bundesnetzagentur
1Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. 2Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.
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