Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 5 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PRV § 7, § 8, Anlage 4

Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

„Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen."

2.
In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung" durch die Wörter „in einer Bekanntmachung" ersetzt.

3.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4 (zu § 7) Muster für Registerbekanntmachungen

[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

Aktenzeichen: [Registernummer]

[Anlass der Bekanntmachung]

[ggf. Datum der Eintragung]

[Registernummer], [Name], [Sitz],

[Inhalt der Bekanntmachung]

Tag der Registerbekanntmachung: [Datum]."

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Zitierungen von Artikel 5 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 39 MoPeG Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
... Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 werden ...


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