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§ 5 - ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)

§ 5 Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name oder Bezeichnung des Betriebs,

2.
Lebensmittelunternehmer,

3.
Straße,

4.
Postleitzahl, Ort,

5.
Telefonnummer,

6.
1Faxnummer, 7. 2E-Mail-Adresse,

8.
Betriebsbereiche und Betriebsarten,

9.
Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen,

10.
Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser,

11.
die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.

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Zitierungen von § 5 ESVGDüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ESVGDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVGDüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ESVGDüV Zweck und Anwendungsbereich
... Form der Datenübermittlung. (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten ...
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... (2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind 1. im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die ...