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§ 5 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 5 Inhalt



Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift, das Steueridentifikationsmerkmal und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, und für die Identifikation weiterer betroffener Personen erforderlich sind;

2.
die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffenen Mitgliedstaaten;

3.
die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeiträume;

4.
genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls mit Kopien aller Belege und Nachweisen

a)
einschließlich genauer Angaben zur Struktur der maßgeblichen Transaktionen und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien einschließlich aller Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Finanzverwaltung festgelegt wurden, soweit vorhanden,

b)
im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der Maßnahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt haben oder führen werden, einschließlich genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat erzielten Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern, die auf das Einkommen im anderen Mitgliedstaat erhoben wurden oder noch erhoben werden, und

c)
zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten;

5.
Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird;

6.
eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen eine Streitfrage vorliegt;

7.
Angaben zu von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller Belege;

8.
eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten vollständig und umgehend zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle angeforderten Unterlagen und Nachweise zu übermitteln;

9.
Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhanden:

a)
der Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines Steuerbescheids,

b)
der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die im Ergebnis zu der Streitfrage geführt haben oder führen werden, sowie

c)
Kopien aller sonstigen von den Finanzbehörden erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitfrage;

10.
soweit vorhanden, Angaben zu von der betroffenen Person beantragten Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren über dieselbe Streitfrage und denselben Besteuerungszeitraum mit Kopien aller Belege;

11.
eine Erklärung der betroffenen Person, die Bestimmungen des § 4 Absatz 4 einzuhalten;

12.
alle weiteren Informationen, die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls hinsichtlich der Streitfrage von der betroffenen Person als erforderlich erachtet werden.



 

Zitierungen von § 5 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EU-DBA-SBG Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
... werden, wenn 1. bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen, 2. die nach § 7 angeforderten ...