§ 5 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) 1Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

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Zitierungen von § 5 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
§ 37 BattDG Ermächtigung zur Beleihung
... Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 ...


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