§ 5 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Meisterprüfungsprojekt


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik mit einer elektrischen Maschine unter Berücksichtigung der Messtechnik, der Steuertechnik sowie der Regeltechnik sowie gesetzlicher Vorschriften und technischer Normen zu planen, herzustellen, instand zu setzen oder zu modernisieren, dabei

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten technische Berechnungen, Wickelschaltbilder, technische Zeichnungen, Stromlaufpläne anfertigen sowie eine Arbeitsprozessplanung erstellen, Material auswählen und die Materialauswahl begründen sowie den Auftrag kalkulieren,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik herstellen, instand setzen oder modernisieren, dabei Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen sowie

3.
im Rahmen der Kontrollarbeiten sowie der Dokumentationsarbeiten notwendige sicherheitstechnische Überprüfungen und Messungen durchführen sowie Prüfprotokolle, einen Nachweis über die Erfüllung von Sicherheitsstandards und eine Nachkalkulation erstellen.

(3) 1Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 5 Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand technischer Berechnungen, Wickelschaltbilder, technischer Zeichnungen, von Stromlaufplänen, der Arbeitsprozessplanung, Begründung der Materialauswahl sowie einer Auftragskalkulation mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.
die Kontrollarbeiten sowie die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Prüfprotokollen und einem Nachweis über die Erfüllung von Sicherheitsstandards sowie einer Nachkalkulation, mit 20 Prozent.

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Zitierungen von § 5 ElektroMbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroMbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ElektroMbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine ...


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