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§ 5 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)

Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch und wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Elektrotechniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 5 ElektroTechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroTechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ElektroTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...
§ 12 ElektroTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... nach § 4 Absatz 5 Nummer 3, 2. im Fachgespräch nach § 5 , 3. im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im ...