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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben

§ 5 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
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§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen



(1) 1In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. 2Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. 3Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.

(2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem

1.
medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,

2.
Schulen und Kindertagesstätten oder

3.
weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.