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§ 5 - Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)

Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-2 Kernenergie
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§ 5 Geosynthese



(1) Für jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist eine Geosynthese zu erstellen.

(2) 1Die Geosynthese enthält die Dokumentation und Interpretation aller geowissenschaftlichen Informationen zu einem Untersuchungsraum. 2Ziel der Geosynthese ist eine konsistente Darstellung insbesondere der für die Sicherheit des Endlagers relevanten geowissenschaftlichen Gegebenheiten. 3Der Umfang der dokumentierten geowissenschaftlichen Informationen muss das für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung erforderliche Maß abdecken.

(3) 1Informationen, die außerhalb des Untersuchungsraums gewonnen wurden, sind zu kennzeichnen. 2Ihre Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum und die Notwendigkeit der Übertragung sind zu begründen.



 

Zitierungen von § 5 EndlSiUntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EndlSiUntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiUntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EndlSiUntV Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
... Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte umfassen. Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die ... allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12 und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente Vorgehensweise zu achten, insbesondere ...
§ 7 EndlSiUntV Analyse des Endlagersystems
... für die Analyse des geplanten Endlagersystems im Untersuchungsraum sind die Geosynthese nach § 5 , das vorläufige Sicherheitskonzept nach § 6 Absatz 1 und die vorläufige Auslegung ...