(1) Für jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist eine Geosynthese zu erstellen.
(2) 1Die Geosynthese enthält die Dokumentation und Interpretation aller geowissenschaftlichen Informationen zu einem Untersuchungsraum. 2Ziel der Geosynthese ist eine konsistente Darstellung insbesondere der für die Sicherheit des Endlagers relevanten geowissenschaftlichen Gegebenheiten. 3Der Umfang der dokumentierten geowissenschaftlichen Informationen muss das für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung erforderliche Maß abdecken.
(3) 1Informationen, die außerhalb des Untersuchungsraums gewonnen wurden, sind zu kennzeichnen. 2Ihre Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum und die Notwendigkeit der Übertragung sind zu begründen.