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§ 5 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 5 Abtropfgewicht



(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

(2) 1Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

1.
Wasser,

2.
wässrige Salzlösungen,

3.
Salzlake,

4.
Genusssäure in wässriger Lösung,

5.
Essig,

6.
wässrige Zuckerlösungen,

7.
wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

8.
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

2Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

1.
Bestandteil in Mischungen,

2.
gefroren oder

3.
tiefgefroren ist.



 

Zitierungen von § 5 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
... 3 und 6 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. die Fertigpackungen mit den ...
§ 38 FPackV Lesbarkeit und Schriftgröße
... eine Schriftgröße von 4 Millimetern haben. (5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in gleicher ...