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FahrlPrüfVO
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§ 5
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§ 5 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO
k.a.Abk.
)
Artikel 3 V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
, 42 (
Nr. 1
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 18.03.2022
BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Verschwiegenheit
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
2
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach
§ 1
bestimmten Stelle.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlPrüfVO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 27 FahrlPrüfVO Ausnahmen
... §§ 1
bis
6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten ...
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