(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach
§ 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2)
1Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist.
2Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.