Das
Investmentsteuergesetz vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
- „j)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,".
- bb)
- In Buchstabe l wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe m wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Folgender Buchstabe n wird angefügt:
- „n)
- Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt."
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert."
- c)
- In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „60" ersetzt.
- 2.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035