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§ 5 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Erstellung und Überarbeitung von fremdsprachigen Texten die in der jeweiligen Fremdsprache geltenden Konventionen anzuwenden, auch unter Nutzung von fremdsprachigen Vorlagen und Textbausteinen. 2Dabei muss sie eigenständig komplexe Korrespondenz adressaten- und situationsgerecht formulieren können. 3Außerdem hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert schriftlich wiederzugeben. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
adressaten- und situationsgerechtes Beantworten und Verfassen von Korrespondenz, insbesondere mit Kundinnen und Kunden sowie mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, sowie im Rahmen von internen Geschäftsabläufen,

2.
Erstellen und Nutzen von Dokumentvorlagen und Textbausteinen,

3.
Verfassen von Dokumenten und Texten für die interne und externe Nutzung, insbesondere Erstellen von Präsentationen und Führen von Protokollen,

4.
Korrekturlesen und Überarbeiten von Dokumenten und Texten, insbesondere von Korrespondenz sowie von Präsentationen.



 

Zitierungen von § 5 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprKFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 FremdSprKFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 4, 2. „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache" nach § 5 , 3. „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache" nach § 6, ...
§ 9 FremdSprKFPrV Schriftliche Prüfung
... gestalten, dass jeweils mindestens zwei Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 und mindestens ein Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 7 thematisiert ...