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§ 5 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)

Artikel 15 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2799 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48 Statistik
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§ 5 Regionales Gesundheitspersonalmonitoring



(1) 1Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst folgende Sachverhalte:

1.
das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, ausgeübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich, Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart,

2.
das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Einrichtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tätigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.

2Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst werden:

1.
das Personal zum Erhebungsstichtag in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden, Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktionsbereich, Geschlecht und Geburtsjahr,

2.
Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreisfreier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflegebedürftigkeit sowie

3.
Anzahl der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Behandlungsortes, Wohnort der Patientinnen und Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr, Hauptdiagnose und Verweildauer.

(2) 1Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und bei den Landesministerien.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.



 

Zitierungen von § 5 GAPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GAPStatG Gegenstand, Zwecke und Durchführung der Statistiken
... Gesundheitspersonal (§ 4) sowie 4. ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring ( § 5 ). (3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 dienen auch zur Erfüllung der ...
§ 7 GAPStatG Auskunftspflicht
... sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen. (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer ...
§ 8 GAPStatG Verordnungsermächtigung
... des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu 1. den Erhebungsmerkmalen, 2. dem ...