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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 5 Ausbildungsgebiete



(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzlehre,

2.
Kriminalistik und

3.
Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.
Einsatzrecht und

2.
Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
politische Bildung und

3.
Psychologie.

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Zitierungen von § 5 GBPolVDAufstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GBPolVDAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDAufstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GBPolVDAufstV Inhalt und Durchführung (vom 27.06.2020)
... Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. Die Prüfungsteilnehmerinnen und ...