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Artikel 5 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 KHG § 8, § 17b, § 17d, § 18, § 24, § 31, § 32, § 33 (neu), § 34 (neu), § 35 (neu), mWv. 18. November 2020 § 21

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1b werden die Wörter „oder für die in höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Qualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes erhoben wurden" gestrichen.

2.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 10 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
Absatz 1a Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 6 wird nach dem Wort „verpflichtet" das Semikolon und werden die Wörter „Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine aufschiebende Wirkung" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „insbesondere" das Wort „erstmals" eingefügt.

bb)
In Satz 10 wird die Angabe „31. August 2021" durch die Angabe „31. August 2022" ersetzt.

3.
§ 17d Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1 Buchstabe a" die Angabe „und e" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.11.2020

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die Ermittlung hat nur für den Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes zu erfolgen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der Anlage zu dieser Verordnung" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden nach der Angabe „2021" die Wörter „für den jeweiligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlungen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 2" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

7.
Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 bis 35 ersetzt:

§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm

1.
nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder

2.
die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übertragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung

(1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Beliehenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben gerichtet sein.

(2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf andere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer des Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder der Abberufung widersprechen, wenn durch die Bestellung oder die Abberufung die Eignung des Beliehenen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage gestellt wird.

(4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.

(5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit

1.
beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben auswirken können, mitzuteilen sowie

2.
den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Feststellung zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs zu übermitteln.

(6) Die Gesellschafter können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.

§ 33 Aufsicht über den Beliehenen

(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung von diesem gefordert werden.

(3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Beliehenen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

§ 34 Rückgriff

Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.

§ 35 Finanzierung

Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen."



 

Zitierungen von Artikel 5 GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 GVWG Inkrafttreten
... 2021 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 55 tritt am 1. August 2021 in Kraft. (6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft. (7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20e EpiLageAufhG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird ...