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§ 5 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)

V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,

3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4.
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,

5.
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,

6.
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,

7.
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,

8.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Nachhaltigkeit.



 

Zitierungen von § 5 GebReinAusbVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GebReinAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebReinAusbVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GebReinAusbVO (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
...  Gestalten von kundenorien- tierten Arbeitsprozessen ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen ... Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand ... Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische ... und Instandhalten von Reinigungs- geräten, -maschinen und -anlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und warten  ... 5 Verarbeiten von Oberflächen- behandlungsmitteln ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von ... 6 Durchführen von Reinigungs- maßnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und ... Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen b) Oberflächen für ... von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontami- nation ( § 5 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins- besondere nach ... sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen ( § 5 Absatz 2 Nummer 9 ) a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen b) durchgeführte ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs- mittel und -verfahren ...