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§ 5 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 5 Verfahrensgrundsätze



(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) 1Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. 2Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. 3Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 5 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 31 PfandBG Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;". 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Sind die Vermögensverhältnisse ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können." 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Insolvenzverwalter sollen ein ...