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§ 5 - KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)

§ 5 Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689



1Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. 2Das Zentrum hat die Aufgabe,

1.
die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,

2.
die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,

3.
die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern,

4.
eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie

5.
nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

3Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen. 4Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, der der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde dient.



 

Zitierungen von § 5 KI-MIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KI-MIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-MIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KI-MIG Zuständige Marktüberwachungsbehörden
... die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche ... die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche ...
§ 19 KI-MIG Evaluierung
... die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander sowie mit dem Zentrum nach § 5 , 4. Einschätzungen weiterer betroffener Akteure, insbesondere von ...