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§ 5 - KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
Geltung ab 29.07.2026; FNA: 706-2 EWG-Durchführung
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Geltung ab 29.07.2026; FNA: 706-2 EWG-Durchführung
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§ 5 Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet. 2Das Zentrum hat die Aufgabe,
- 1.
- die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,
- 2.
- die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,
- 3.
- die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern,
- 4.
- eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie
- 5.
- nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
Zitierungen von § 5 KI-MIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KI-MIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-MIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KI-MIG Zuständige Marktüberwachungsbehörden
... die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche ... die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach § 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach § 8 können die Länder einheitliche ...
§ 19 KI-MIG Evaluierung
... die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander sowie mit dem Zentrum nach § 5 , 4. Einschätzungen weiterer betroffener Akteure, insbesondere von ...
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