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§ 5 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.
(2) 1Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.
(3) 1Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. 3Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. 4Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. 5In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.
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Zitierungen von § 5 KStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KStTG Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
... Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. ... mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 ...
§ 14 KStTG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... mit der Beschaffung der Selbstauskunft nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , anfallen, b) Informationen, die bei der Durchführung der ... der Plausibilitätsprüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , anfallen, c) Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in ... c) Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin eingeholte neue Selbstauskunft oder ... oder eine Erklärung einschließlich der dort genannten Belege, d) die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise, e) die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr ... d) die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise, e) die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten Informationen. 3. für jeden zu meldenden Nutzer und ...
§ 18 KStTG Bußgeldvorschriften
... 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5 , die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
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