Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
|

§ 5 Höchstwert



Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und

2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.



 

Zitierungen von § 5 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KWKAusV Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (vom 01.12.2021)
... der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist 1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den ...
§ 23 KWKAusV Festlegungen
... und zu den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme treffen: 1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den Ausschreibungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist 1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den ...