(1) 1Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. 2Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.
(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Zertifikatsnummer,
- 2.
- die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,
- 3.
- den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 4.
- den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,
- 5.
- den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,
- 6.
- den Namen des Herstellers,
- 7.
- die Gerätebezeichnung,
- 8.
- die Benennung der wesentlichen Komponenten,
- 9.
- die anzuwendende Betriebskonzeption,
- 10.
- die anzuwendende Zulassungsprüfung,
- 11.
- den anzuwendenden Routinetest,
- 12.
- den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,
- 13.
- die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und
- 14.
- gegebenenfalls Nebenbestimmungen.
§ 19 LuftSiAV Ausnahmen ... digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5 , 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern ...