§ 5 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr

§ 5 Widerruf der Beleihung



Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,

2.
die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.



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